Überprüfung NEN5509

    Manualise ist Mitglied der Normenkommission „Gebrauchsanweisungen“. Aufgabe dieser Kommission ist die Überprüfung der niederländischen Norm NEN5509. Innerhalb dieser Kommission gehöre ich der Arbeitsgruppe (AG) 5 „Neue Techniken“ an, die sich mit sich mit dem möglichen Einfluss „Neuer Techniken“ auf die neue Norm befasst. Unser Ziel ist es, Thesen aufzustellen, die als Basis für weitergehende Diskussionen mit der vollständigen Normenkommission dienen sollen. In einem ersten Schritt wurden bereits die genaue Fragestellung sowie ein vorläufiges Fazit formuliert.

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    Fragestellung

    Die Bestimmung des geltenden Rechts im Zusammenhang mit Produkten obliegt der Europäischen Kommission. Ob die Veröffentlichung von Gebrauchsanweisungen in elektronischer Form (Ergänzung AG5: durch Nutzung neuer Techniken) zulässig sein soll, wird auch in Brüssel seit geraumer Zeit diskutiert. Obwohl die Europäische Kommission die Vorteile durchaus anerkennt, wurde die ausschließliche Veröffentlichung über elektronische Medien bisher nicht akzeptiert.

    EMV-Richtlinie

    Als Bezugspunkt für die Auslegung hat die Kommission den Leitfaden zur Anwendung der EMV-Richtlinie herangezogen. Dieser Leitfaden besagt Folgendes:

    Als Grundsatz gilt für die Dienststellen der Kommission, dass der Endnutzer anhand der Informationen des Herstellers in der Lage sein muss, das Gerät ohne weitere Maßnahmen seinerseits zu nutzen. (…). Es wird aber (in anderen als den oben genannten Fällen) nicht akzeptiert, dass elektronische Medien oder ein Hyperlink als ausreichende Alternative zu Informationen in Papierform angesehen werden. Der Endnutzer hat uneingeschränkt Anspruch darauf, ein Gerät, das er ohne weitere Pflichten (wie zum Beispiel Zugang zum Internet) erworben hat, rasch und einfach nutzen zu können.

    Allerdings besteht mindestens eine rechtlich zulässige Ausnahme: Für einige Arten medizinischer Hilfsmittel kann es unter Beachtung bestimmter Beschränkungen und Voraussetzungen zulässig sein, die Anleitungen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen (Gerrits, 2012).

    Ausnahmen

    Neben dieser bestehenden Ausnahme hält die Kommission in der Zukunft noch weitere für möglich:

    • Eine Präsentation von Tim Milder (Fokker Services) hat gezeigt, dass in der Luftfahrtbranche Gebrauchsanweisungen auf iPads bereits rege in Gebrauch sind.
    • Es ist also keinesfalls auszuschließen, dass sich die Ausnahme für medizinische Hilfsmittel auf andere Produkte ausweiten lässt. Denkbar wäre dies vor allem bei Maschinen, die für eine Bedienung durch Fachpersonal vorgesehen sind und bei denen eine Bedienung durch Verbraucher ohne Fachkenntnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist (Gerrits, 2012).

    Fazit/These

    Es besteht eine grundsätzliche Verpflichtung, Gebrauchsanweisungen in Papierform mitzuliefern – mit einer rechtlich zulässigen Ausnahme. Weitere Ausnahmen sind für die Zukunft denkbar.

    Das Ziel einer Gebrauchsanweisung lässt sich wie folgt formulieren: die Übermittlung von Informationen an den Nutzer zum Zweck der sicheren Verwendung des entsprechenden Produkts. Damit dieses Ziel sichergestellt werden kann, müsste die Norm um einen Abschnitt folgenden Inhalts ergänzt werden:

    Wird eine Gebrauchsanweisung aus irgendeinem Grund in einer anderen Form als in Papierform verfügbar gemacht, dürfen unter keinen Umständen Zweifel an der sicheren Verwendung des Produkt bestehen.

    Die Sicherheit eines Produkts ist mit einer Risikoanalyse festzustellen. Die Frage ist, wie das Urteil eines Gerichts im Fall eines nachweisbar sicheren Produkts mit einer nachweisbar besseren Versorgung mit Informationen ausfallen würde.

    Garantierte Verfügbarkeit von Informationen

    Zusätzlich wäre eine Bestimmung möglich, welche die Verfügbarkeit von Informationen garantiert. Möglich wäre dies etwa durch:

    Merkmale des Produkts

    Beispielsweise könnte das Produkt mit einem Display oder einer anderen Möglichkeit ausgestattet sein, über die der Nutzer adäquat mit Informationen versorgt werden kann.

    Merkmale der Zielgruppe

    Die Zielgruppe ist durch Alter, Beruf o. ä. typischerweise versiert in der Nutzung digitaler Medien, so dass vernünftigerweise adäquater Zugang zu den gewünschten Informationen zu erwarten ist.

    Effiziente Bereitstellung der Informationen

    (auch im Hinblick auf Umweltschutzaspekte)
    Weiterhin wäre auch denkbar, einem Produkt lediglich Sicherheitsinformationen in Papierform beizulegen und weiterführende Informationen nur auf Anfrage des Verbraucher zur Verfügung zu stellen.

    Neue Techniken bieten reichlich Möglichkeiten für kundenspezifische und individualisierte Informationsversorgung. Dies sorgt für größere individuelle Freiheiten – nimmt jedoch gleichzeitig den Hersteller stärker in die Verantwortung.