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Anleitungen übersetzen

Kürzlich erkundigte sich ein großer Importeur, ob es zulässig sei, einem Produkt lediglich einen Quick Start Guide in der jeweiligen Landessprache (z. B. Deutsch  für den deutschen Markt) beizufügen und die vollständige Anleitung nur in englischer Sprache verfügbar zu halten. Durch den Wegfall eines Großteils der nötigen Übersetzungen ließen sich nicht nur Kosten, sondern auch wertvolle Zeit einsparen – eine attraktive Alternative, besonders für Produkte, die in geringen Stückzahlen verkauft werden. In den CE-Richtlinien sind keine diesbezüglichen Verpflichtungen enthalten – wohl aber in der Arbeitsmittelrichtlinie.

Die Übersetzung von Anleitungen ist vorgeschrieben

Da es sich bei den Schweißgeräten, die der betreffende Kunde importiert, um gewerbliche Produkte handelt, können die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG und die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG außen vor gelassen werden – während die EU-Richtlinien für CE-Kennzeichnungen sehr wohl zu beachten sind.

Nach Angabe des Unternehmens fallen die Schweißgeräte nicht unter die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie. Ist dies der Fall, ist es hinsichtlich der CE-Kennzeichnung tatsächlich zulässig, einen Quick Start Guide in der Sprache des jeweiligen Importlandes beizulegen und die vollständige Anleitung nur in englischer Sprache vorzuhalten. Ebenfalls erlaubt wäre es, nur eine englische Anleitung beizulegen. Erwägenswert wäre außerdem, die komplette Anleitung online bereitzustellen und dem Produkt lediglich einen Quick Start Guide (nur auf Englisch oder in der Landessprache) beizulegen. In einem solchen Quick Start Guide muss der Hersteller neben einigen anderen zwingend vorgeschriebenen Punkten „Angaben zu besonderen Sicherheitsvorkehrungen machen, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind“. Allerdings sind die CE-Richtlinien nicht die einzigen Richtlinien, die bei gewerblichen Produkten zu beachten sind. Beispielsweise enthält die EU-Arbeitsmittelrichtlinie 2009/104/EG Mindestanforderungen bezüglich Sicherheit und Gesundheit für den Einsatz von Arbeitsmitteln durch den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Diese Richtlinie gilt für alle an Arbeitsplätzen eingesetzten Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge u. ä.). Dort heißt es:

„Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen für die betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein.“

Es ist davon auszugehen, dass eine Anleitung in einer anderen als der Landessprache des Arbeitnehmers nicht als „verständlich“ im Sinne gilt.